Wie ist die erweiterte Heilkunde rechtlich geregelt?
Grundlage der erweiterten Heilkunde ist das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP), verkündet am 29. Dezember 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026. Das BEEP ist kein eigenständiges Gesetz, sondern ein Artikelgesetz, das Änderungen in SGB V, Pflegeberufegesetz (PflBG) und Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV) bündelt.
Zentral sind zwei neue Vorschriften. § 4a PflBG erlaubt Pflegefachpersonen die eigenverantwortliche Heilkundeausübung im Rahmen ihrer staatlich geprüften, anerkannten oder festgestellten Kompetenzen. § 15a SGB V regelt, wie diese Kompetenzen im Leistungsrecht wirksam werden: eigenverantwortliche Erbringung der im Leistungskatalog genannten Aufgaben nach ärztlicher oder erstmals auch nach pflegerischer Diagnose, eigenständige Folgeverordnung bestimmter Leistungen der häuslichen Krankenpflege, sowie die ausdrückliche Verankerung der Pflegeprozessverantwortung. Ergänzend regelt § 73d SGB V den ambulanten, § 112a SGB V den stationären Leistungskatalog, beide sind derzeit noch in Verhandlung.
Der Weg bis zur Verabschiedung des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) war durchaus lang und steinig. Bereits 2008 wurden die ersten Bestrebungen mittels Modellvorhaben auf den Weg gebracht. Die eigentliche Verabschiedung des wirksamen Gesetzes wurde noch einmal durch den Koalitionsbruch verzögert, doch zum Jahresende 2025 konnte das Vorhaben verabschiedet werden. Seit dem 1. Januar 2026 ist das Gesetz in Kraft, und die ersten Jahrgänge werden 2028 mit ihrem Examen die Kompetenz zur erweiterten Heilkunde erlangen.
Möglichkeiten, die erweiterte Heilkunde zu erlangen
Der Zugang zur EHT-Kompetenz führt grundsätzlich über drei gesetzlich vorgesehene Wege: das primärqualifizierende Pflegestudium mit integrierten Heilkundemodulen (der einzige Weg, der aktuell und bundesweit tatsächlich funktioniert), eine bundesweit einheitliche Weiterbildung (noch ohne Bundesverordnung, derzeit also nicht nutzbar) und eine landesrechtliche Kompetenzfeststellung für erfahrene Pflegefachpersonen (noch in keinem Bundesland vollständig geregelt).
Zum aktuellen Zeitpunkt gibt es im Wesentlichen nur den Weg über das Studium. Für Pflegekräfte mit abgeschlossener generalistischer Ausbildung lassen sich wesentliche Praxiselemente anrechnen. Dazu können Sie sich an den Hochschulen individuell beraten lassen, zum Beispiel an der Hochschule München: muchealth.hm.edu/studierende/angewandte_pflegewissenschaft.de.html